Lie­be Kolleg*innen, lie­be Freund*innen,

zunächst möch­ten wir die Gele­gen­heit nut­zen, euch noch alles Gute für das neue Jahr zu wünschen!

Die am Diens­tag in der Ministerpräsident*innen-Konferenz beschlos­se­nen Ver­schär­fun­gen bei den Kon­takt­be­schrän­kun­gen wur­den von der Nie­der­säch­si­schen Lan­des­re­gie­rung nun in Ver­ord­nungs­text gegos­sen und gel­ten ab dem 10.01.2021

An den Regeln für den Bereich der Jugend­ar­beit ändert sich wei­ter­hin nichts. Ange­bo­te der Jugend­ar­beit nach §11 SGB VIII wie Grup­pen­stun­den oder den offe­nen Betrieb eines Jugend­zen­trums sind wei­ter­hin gestat­tet, sofern ihr in den Räum­lich­kei­ten bzw. auf dem Gelän­de des Vereins/der Ein­rich­tung bleibt. Daher müs­sen die Trä­ger der Jugend­ar­beit kei­ne neu­en Auf­la­gen berück­sich­ti­gen und kön­nen Ange­bo­te wie geplan­te durchführen.

Ange­sichts der aktu­el­len Pan­de­mie-Ent­wick­lung ist aber bei allen Ange­bo­ten auf jeden Fall Vor­sicht gebo­ten. Wir emp­feh­len, bei Ange­bo­ten wann immer mög­lich eine Mund-Nase-Bede­ckun­gen zu tra­gen und das Abstands­ge­bot den­noch zu beachten.

Wir wis­sen, dass es ange­sichts der all­ge­mei­nen Ent­wick­lung des Pan­de­mie-Gesche­hens kei­ne leich­te Ent­schei­dung ist, nun Ange­bo­te durch­zu­füh­ren oder abzu­sa­gen. Es ist auch wei­ter­hin eine Grat­wan­de­rung zwi­schen dem drin­gen­den Bedürf­nis jun­ger Men­schen, sich mit Gleich­alt­ri­gen tref­fen zu kön­nen und ein­mal für ein paar Stun­den von zuhau­se raus gehen zu kön­nen und dem all­ge­mei­nen Gesund­heits­schutz. Wich­tig erscheint es auch wei­ter­hin, dass jun­ge Men­schen die Mög­lich­keit haben, Ver­trau­ens­per­so­nen außer­halb der eige­nen Fami­lie errei­chen zu kön­nen, an die sie sich in Not­la­gen wen­den kön­nen – Jugend­treffs kön­nen hier eben­so Anlauf­stel­len sein wie der kur­ze Draht zur*zum Jugendleiter*in. Je län­ger die Kon­takt­be­schrän­kun­gen andau­ern, umso grö­ßer wird der Bedarf nach sol­chen Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­ten für Kin­der und Jugendliche.

Neu gere­gelt wur­de, dass die Kon­takt­be­schrän­kun­gen (nur 1 Per­son außer­halb des eige­nen Haus­stan­des darf getrof­fen wer­den) nicht für die gemein­sa­me Anfahrt zu Ange­bo­ten der Jugend­ar­beit gilt: Eltern dür­fen also neben ihren eige­nen Kin­dern auch noch wei­te­re Kin­der zur Grup­pen­stun­de fah­ren oder dort wie­der abholen.

Zur Erin­ne­rung wie­der­ho­len wir hier noch­mal die wesent­li­chen Regeln für den Bereich der Jugendarbeit:
All­ge­mein schreibt die Ver­ord­nung das Abstands­ge­bot und das Tra­gen einer Mund-Nase-Bede­ckung im öffent­li­chen Raum fest – für Ange­bo­te der Jugend­ar­beit gel­ten die­se bei­den Vor­schrif­ten aber nicht. Gemäß § 2 (2) Nr. 10 (Abstands­ge­bot) und § 3 (3) Nr. 6 (Mund-Nase-Bede­ckung) kann bei Ange­bo­ten der Jugend­ar­beit auf den Min­dest­ab­stand und die Mund-Nase-Bede­ckung ver­zich­tet wer­den. Eine Beschrän­kung der Grup­pen­grö­ße für Ange­bo­te der Jugend­ar­beit ist nicht vorgesehen.

Wei­ter­hin gehen wir davon aus, dass es Betreiber*innen von Her­ber­gen und Bil­dungs­stät­ten nicht gestat­tet ist, Grup­pen für Maß­nah­men der Jugend­ar­beit zu beher­ber­gen. Daher müs­sen Ange­bot der Jugend­ar­beit aus­schließ­lich als Tages­an­ge­bo­te durch­ge­führt werden.

Für alle Ange­bo­te und Ein­rich­tun­gen muss ein Hygie­ne­kon­zept erstellt und umge­setzt wer­den. Wei­ter­hin müs­sen die Daten der Teil­neh­men­den und Besucher*innen eines Ange­bots oder einer Ein­rich­tung wie bis­her erfasst wer­den. Die Emp­feh­lun­gen für ein Hygie­ne­kon­zept sind wie gewohnt unter ljr.de/corona herunterzuladen.

Vie­le Grü­ße & bleibt gesund!
lan­des­ju­gend­ring nie­der­sach­sen e.v.