Empfehlungen für ein Hygienekonzept

Unter www.ljr.de/corona fin­det ihr nun die aktua­li­sier­ten Emp­feh­lun­gen für ein Hygie­ne­kon­zept zu Durch­füh­run­gen von Ange­bo­ten der Kin­der- und Jugend­ar­beit in Nie­der­sa­chen. Grund­la­ge dafür ist die aktu­ell gül­ti­ge Ver­ord­nung vom 10.05.2021. Even­tu­el­le Ände­run­gen an der Ver­ord­nung wer­den lau­fend aktualisiert.

„Landeskinderregelung“ außer Kraft

Durch die aktu­el­le Coro­na-Ver­ord­nung war es Beher­ber­gungs­be­trie­ben (Hotels, Bil­dungs­stät­ten, Zelt­plät­zen etc.) unter­sagt, Men­schen mit Wohn­sitz außer­halb von Nie­der­sach­sen zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken zu beher­ber­gen. Die­se Regel hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Lüne­burg am 19.05.2021 außer Kraft gesetzt [1].

Damit ist es ab sofort allen Beher­ber­gungs­be­trie­ben wie­der mög­lich, Gäs­te aus ganz Deutsch­land zu emp­fan­gen und zu beher­ber­gen. Alle sons­ti­gen Ein­schrän­kun­gen blei­ben von der Ent­schei­dung unbe­rührt. So ist ein nega­ti­ver Coro­na-Test bei Anrei­se, sowie zwei wei­te­re im Lau­fe jeder Woche vor­zu­wei­sen. Wei­ter dür­fen max. 60% der Kapa­zi­tät eines Beher­ber­gungs­be­triebs belegt werden.

Soll­te die 7‑Ta­ge-Inzi­denz an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen über 100 lie­gen, so wird die Beher­ber­gung zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken im Land­kreis auf­grund des §28b IFSG jedoch wie­der untersagt.

Mund-Nase-Bedeckung bei Angeboten der Jugendarbeit

Trotz zahl­rei­cher wider­sprüch­li­cher Aus­sa­gen von unter­schied­li­chen offi­zi­el­len Stel­len blei­ben wir bei unse­rer aktu­el­len Auf­fas­sung, dass das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung bei (Tages)Angeboten der Jugend­ar­beit, wie bspw. Grup­pen­stun­den und offe­nen Ange­bo­ten in geschlos­sen Räu­men, in der Regel not­wen­dig ist.

Wir gehen aber davon aus, dass auf „Ver­kehrs­flä­chen“, auf denen der Abstand von mind. 1,5m gewahrt wird, auf das Tra­gen der Mas­ke ver­zich­tet wer­den kann. Wäh­rend der Ange­bo­te sel­ber ist das Tra­gen der Mas­ke hin­ge­gen ver­pflich­tend. Aus­nah­men kann es ggf. geben, wenn auch hier der Min­dest­ab­stand gewahrt wer­den kann.

Für Ange­bo­te außer­halb von Gebäu­den sieht die Ver­ord­nung kei­ne Ver­pflich­tung zum Tra­gen der Mas­ke vor; aller­dings erhöht natür­lich auch drau­ßen das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung den Schutz aller, ins­be­son­de­re wenn sich die Teilnehmer*innen sehr nahekommen.

[1] https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/vorlaufige-ausservollzugsetzung-der-landeskinderregelung-bei-der-beherbergung-zu-touristischen-zwecken-200497.html