Empfehlungen für ein Hygienekonzept

Unter www.ljr.de/corona findet ihr nun die aktua­li­sierten Empfehlungen für ein Hygienekonzept zu Durchführungen von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit in Niedersachen. Grundlage dafür ist die aktuell gültige Verordnung vom 10.05.2021. Eventuelle Änderungen an der Verordnung werden laufend aktualisiert.

„Landeskinderregelung“ außer Kraft

Durch die aktuelle Corona-Verordnung war es Beherbergungsbetrieben (Hotels, Bildungsstätten, Zeltplätzen etc.) untersagt, Menschen mit Wohnsitz außerhalb von Niedersachsen zu touris­ti­schen Zwecken zu beher­bergen. Diese Regel hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 19.05.2021 außer Kraft gesetzt [1].

Damit ist es ab sofort allen Beherbergungsbetrieben wieder möglich, Gäste aus ganz Deutschland zu empfangen und zu beher­bergen. Alle sonstigen Einschränkungen bleiben von der Entscheidung unberührt. So ist ein negativer Corona-Test bei Anreise, sowie zwei weitere im Laufe jeder Woche vorzu­weisen. Weiter dürfen max. 60% der Kapazität eines Beherbergungsbetriebs belegt werden.

Sollte die 7‑Tage-Inzidenz an drei aufein­an­der­fol­genden Werktagen über 100 liegen, so wird die Beherbergung zu touris­ti­schen Zwecken im Landkreis aufgrund des §28b IFSG jedoch wieder untersagt.

Mund-Nase-Bedeckung bei Angeboten der Jugendarbeit

Trotz zahlreicher wider­sprüch­licher Aussagen von unter­schied­lichen offizi­ellen Stellen bleiben wir bei unserer aktuellen Auffassung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei (Tages)Angeboten der Jugendarbeit, wie bspw. Gruppenstunden und offenen Angeboten in geschlossen Räumen, in der Regel notwendig ist.

Wir gehen aber davon aus, dass auf „Verkehrsflächen“, auf denen der Abstand von mind. 1,5m gewahrt wird, auf das Tragen der Maske verzichtet werden kann. Während der Angebote selber ist das Tragen der Maske hingegen verpflichtend. Ausnahmen kann es ggf. geben, wenn auch hier der Mindestabstand gewahrt werden kann.

Für Angebote außerhalb von Gebäuden sieht die Verordnung keine Verpflichtung zum Tragen der Maske vor; aller­dings erhöht natürlich auch draußen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung den Schutz aller, insbe­sondere wenn sich die Teilnehmer*innen sehr nahekommen.

[1] https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/vorlaufige-ausservollzugsetzung-der-landeskinderregelung-bei-der-beherbergung-zu-touristischen-zwecken-200497.html