Prävention und Achtsamkeit sind wichtig.
Momentan umso mehr.Abschnitt 1
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- Kinder 50%
- Jugendliche 40%
- Erwachsene 10%
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KjG Zeltplatz
Liebe Leitungen und Vorstände der Mitglieds- und Dekanatsverbände,
auf dieser Seite stellen wir euch immer aktuelle Informationen zur Jugendarbeit im Bistum Hildesheim und Niedersachsen im Umgang mit dem Corona-Virus vor.
Corona Infos vom 04.04.2022
Seit dem 03.04.2022 gilt die neue Corona-Verordnung. Mit dieser fällt ein Großteil der bislang gültigen Schutzmaßnahmen weg.
Die Angebote der Jugendarbeit sind nun wieder ohne Einschränkungen möglich: Es gibt keine Begrenzungen der Gruppengröße, keine 2G/3G-Regelung oder Testpflicht und auch keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes mehr.
Da sich Schüler*innen in den Osterferien nicht (wie in der Schulzeit üblich) regelmäßig testen müssen, kann es in den kommenden zwei Wochen somit verstärkt zu unerkannten Infektionen kommen.
Wir empfehlen euch weiterhin vorsichtig zu sein und ggf. gemeinsam mit den Teilnehmer*innen und Gruppenmitgliedern geeignete Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Als Veranstalter bzw. Hausherr habt ihr die Möglichkeit, bei euren Angeboten strengere Regelungen durchzusetzen als diese von der Corona-Verordnung vorgesehen sind.
Veränderungen in den Corona- Regeln – Inzidenzstufe unter 10
Die seit dem 21. Juni geltenden Änderungen der Corona-Regeln beihalten einige für die Juendarbeit relevanten Inforamtionen.
- Keine Maskenpflicht bei Indoor-Angeboten bei einer Inzidenz kleiner als 50
- Neue Stufe: 7‑Tage Inzidenz unter 10
Die Information des ljr niedersacsen als Dokument: CoronaInfomail_20210621
Aufruf: Öffnet die Pfarrheime!
Kirchliche Jugend(verbands)arbeit unter den Bedingungen der Corona-Pandemie
Die Herausforderungen kirchlicher Jugendarbeit in der Zeit der Corona-Pandemie zeigen sich auch zum sich abzeichnenden Ende des anhaltenden Lockdowns.
Dementsprechend möchten wir mit diesem Schreiben die Bedeutung der Jugend(verbands)arbeit für das Leben der Kirchengemeinden hervorheben, denn es erscheint uns aktuell besonders wichtig Angebote für junge Menschen zu ermöglichen.
Kirchliche Jugendarbeit ist unter den aktuell geltenden Regeln nach wie vor grundsätzlich erlaubt, ebenso wie die Feier von Gottesdiensten oder Sitzungen gewählter Gremien. Die Erfahrungen der letzten Wochen und Monate haben gezeigt, dass Kinder und Jugendliche in der Lage sind, sich an Hygienekonzepte zu halten, und auch die Rückkehr zu Präsenzveranstaltungen und Kursen läuft bisher ohne Probleme an.
Junge Menschen brauchen Kontakt zu Gleichaltrigen und Zeiten, die sich von ihrem jetzigen größtenteils digitalen Alltag unterscheiden und Abwechslung bieten. Ein zusätzlicher Anlaufpunkt neben der eigenen Wohnung kann für einzelne von ihnen im echten Sinn des Wortes „notwendig“ sein.
Neben der gesellschaftlichen Aufgabe, durch Kontaktreduzierung dem Gesundheitsschutz nachzukommen, müssen wir Jugendarbeit ermöglichen und dafür die Räume z.B. in Pfarrheimen anbieten. Dazu bitten wir Sie:
- Seien Sie aufmerksam für die Bedürfnisse junger Menschen in ihrer jeweiligen Lebenssituation und nach Begegnung untereinander.
- Verständigen Sie sich mit ehrenamtlichem Gruppenleiter*innen über deren Bereitschaft, an Begegnungsangeboten mitzuwirken.
- Beraten Sie in den Gremien der Gemeinde regelmäßig die Option, Jugendarbeit in kreativer und verantwortbarer Weise in Ihren Räumlichkeiten zu ermöglichen.
- Beachten Sie dabei die lokalen Gegebenheiten und nutzen Sie die Ansprechpartner*innen auf Dekanats- und Bistums-Ebene bei Fragen zur Umsetzung.
- Jugendarbeit und gemeinsame Erfahrungen sind wichtig für junge Menschen – gerade in diesen Zeiten!
Unterstützung für die Gremien einer Pfarrei, den Vorstand einer verbandlichen Ortsgruppe oder die Leitung eines Bildungshauses bei den Überlegungen, wie die Durchführung eines Angebotes möglich werden kann, bieten der Fachbereich Jugendpastoral und BDKJ mit ihren Referenten*innen. Sie können helfen, die jeweils geltende Rechtslage zu klären und konkrete Gestaltungsoptionen zu entwickeln.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:
oder
Wir sind überzeugt: Die jungen Menschen in unseren Verbänden und Gemeinden sind die Anstrengung wert! Machen wir gemeinsam Jugend(verbands)arbeit wieder möglich!
Birte Pritzel (BDKJ-Diözesanverband), Martin Richter (Fachbereich Jugendpastoral), Christian Hennecke (Hauptabteilung Pastoral)
Der Aufruf als Dokument 210608 Gemeinde-Räume für Jugendarbeit
Aktualisiertes Hygienekonzept & „Landeskinderregelung“
Empfehlungen für ein Hygienekonzept
Unter www.ljr.de/corona findet ihr nun die aktualisierten Empfehlungen für ein Hygienekonzept zu Durchführungen von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit in Niedersachen. Grundlage dafür ist die aktuell gültige Verordnung vom 10.05.2021. Eventuelle Änderungen an der Verordnung werden laufend aktualisiert.
„Landeskinderregelung“ außer Kraft
Durch die aktuelle Corona-Verordnung war es Beherbergungsbetrieben (Hotels, Bildungsstätten, Zeltplätzen etc.) untersagt, Menschen mit Wohnsitz außerhalb von Niedersachsen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Diese Regel hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 19.05.2021 außer Kraft gesetzt [1].
Damit ist es ab sofort allen Beherbergungsbetrieben wieder möglich, Gäste aus ganz Deutschland zu empfangen und zu beherbergen. Alle sonstigen Einschränkungen bleiben von der Entscheidung unberührt. So ist ein negativer Corona-Test bei Anreise, sowie zwei weitere im Laufe jeder Woche vorzuweisen. Weiter dürfen max. 60% der Kapazität eines Beherbergungsbetriebs belegt werden.
Sollte die 7‑Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Werktagen über 100 liegen, so wird die Beherbergung zu touristischen Zwecken im Landkreis aufgrund des §28b IFSG jedoch wieder untersagt.
Mund-Nase-Bedeckung bei Angeboten der Jugendarbeit
Trotz zahlreicher widersprüchlicher Aussagen von unterschiedlichen offiziellen Stellen bleiben wir bei unserer aktuellen Auffassung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei (Tages)Angeboten der Jugendarbeit, wie bspw. Gruppenstunden und offenen Angeboten in geschlossen Räumen, in der Regel notwendig ist.
Wir gehen aber davon aus, dass auf „Verkehrsflächen“, auf denen der Abstand von mind. 1,5m gewahrt wird, auf das Tragen der Maske verzichtet werden kann. Während der Angebote selber ist das Tragen der Maske hingegen verpflichtend. Ausnahmen kann es ggf. geben, wenn auch hier der Mindestabstand gewahrt werden kann.
Für Angebote außerhalb von Gebäuden sieht die Verordnung keine Verpflichtung zum Tragen der Maske vor; allerdings erhöht natürlich auch draußen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung den Schutz aller, insbesondere wenn sich die Teilnehmer*innen sehr nahekommen.
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