Prävention und Achtsamkeit sind wichtig.

Momen­tan umso mehr.
Abschnitt 1

Text 1

Abschnitt 2

Text 2

  • Kin­der 50% 50%
  • Jugend­li­che 40% 40%
  • Erwach­se­ne 10% 10%
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Lie­be Lei­tun­gen und Vor­stän­de der Mit­glieds- und Dekanatsverbände,

auf die­ser Sei­te stel­len wir euch immer aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zur Jugend­ar­beit im Bis­tum Hil­des­heim und Nie­der­sach­sen im Umgang mit dem Coro­na-Virus vor.

Corona Infos vom 04.04.2022

Seit dem 03.04.2022 gilt die neue Coro­­na-Ver­­or­d­­nung. Mit die­ser fällt ein Groß­teil der bis­lang gül­ti­gen Schutz­maß­nah­men weg.
Die Ange­bo­te der Jugend­ar­beit sind nun wie­der ohne Ein­schrän­kun­gen mög­lich: Es gibt kei­ne Begren­zun­gen der Grup­pen­grö­ße, kei­ne 2G/3G-Rege­­lung oder Test­pflicht und auch kei­ne Ver­pflich­tung zum Tra­gen eines Mund-Nase-Schu­t­­zes mehr.

Da sich Schüler*innen in den Oster­fe­ri­en nicht (wie in der Schul­zeit üblich) regel­mä­ßig tes­ten müs­sen, kann es in den kom­men­den zwei Wochen somit ver­stärkt zu uner­kann­ten Infek­tio­nen kommen.

Wir emp­feh­len euch wei­ter­hin vor­sich­tig zu sein und ggf. gemein­sam mit den Teilnehmer*innen und Grup­pen­mit­glie­dern geeig­ne­te Schutz­maß­nah­men zu ver­ein­ba­ren. Als Ver­an­stal­ter bzw. Haus­herr habt ihr die Mög­lich­keit, bei euren Ange­bo­ten stren­ge­re Rege­lun­gen durch­zu­set­zen als die­se von der Coro­­na-Ver­­or­d­­nung vor­ge­se­hen sind.

Veränderungen in den Corona- Regeln – Inzidenzstufe unter 10 

Die seit dem 21. Juni gel­ten­den Ände­run­gen der Coro­­na-Regeln bei­hal­ten eini­ge für die Juend­ar­beit rele­van­ten Inforamtionen.

  • Kei­ne Mas­ken­pflicht bei Indoor-Ange­­bo­­ten bei einer Inzi­denz klei­ner als 50
  • Neue Stu­fe: 7‑Tage Inzi­denz unter 10

 

 

 

Die Infor­ma­ti­on des ljr nie­der­sac­sen  als Doku­ment: CoronaInfomail_20210621

Aufruf: Öffnet die Pfarrheime! 

Kirchliche Jugend(verbands)arbeit unter den Bedingungen der Corona-Pandemie

Die Her­aus­for­de­run­gen kirch­li­cher Jugend­ar­beit in der Zeit der Coro­­na-Pan­­de­­mie zei­gen sich auch zum sich abzeich­nen­den Ende des anhal­ten­den Lockdowns.

Dem­entspre­chend möch­ten wir mit die­sem Schrei­ben die Bedeu­tung der Jugend(verbands)arbeit für das Leben der Kir­chen­ge­mein­den her­vor­he­ben, denn es erscheint uns aktu­ell beson­ders wich­tig Ange­bo­te für jun­ge Men­schen zu ermöglichen.

Kirch­li­che Jugend­ar­beit ist unter den aktu­ell gel­ten­den Regeln nach wie vor grund­sätz­lich erlaubt, eben­so wie die Fei­er von Got­tes­diens­ten oder Sit­zun­gen gewähl­ter Gre­mi­en. Die Erfah­run­gen der letz­ten Wochen und Mona­te haben gezeigt, dass Kin­der und Jugend­li­che in der Lage sind, sich an Hygie­ne­kon­zep­te zu hal­ten, und auch die Rück­kehr zu Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen und Kur­sen läuft bis­her ohne Pro­ble­me an.

Jun­ge Men­schen brau­chen Kon­takt zu Gleich­alt­ri­gen und Zei­ten, die sich von ihrem jet­zi­gen größ­ten­teils digi­ta­len All­tag unter­schei­den und Abwechs­lung bie­ten. Ein zusätz­li­cher Anlauf­punkt neben der eige­nen Woh­nung kann für ein­zel­ne von ihnen im ech­ten Sinn des Wor­tes „not­wen­dig“ sein.
Neben der gesell­schaft­li­chen Auf­ga­be, durch Kon­takt­re­du­zie­rung dem Gesund­heits­schutz nach­zu­kom­men, müs­sen wir Jugend­ar­beit ermög­li­chen und dafür die Räu­me z.B. in Pfarr­hei­men anbie­ten. Dazu bit­ten wir Sie:

  • Sei­en Sie auf­merk­sam für die Bedürf­nis­se jun­ger Men­schen in ihrer jewei­li­gen Lebens­si­tua­ti­on und nach Begeg­nung untereinander.
  • Ver­stän­di­gen Sie sich mit ehren­amt­li­chem Gruppenleiter*innen über deren Bereit­schaft, an Begeg­nungs­an­ge­bo­ten mitzuwirken.
  • Bera­ten Sie in den Gre­mi­en der Gemein­de regel­mä­ßig die Opti­on, Jugend­ar­beit in krea­ti­ver und ver­ant­wort­ba­rer Wei­se in Ihren Räum­lich­kei­ten zu ermöglichen.
  • Beach­ten Sie dabei die loka­len Gege­ben­hei­ten und nut­zen Sie die Ansprechpartner*innen auf Deka­­nats- und Bis­­tums-Ebe­­ne bei Fra­gen zur Umsetzung.
  • Jugend­ar­beit und gemein­sa­me Erfah­run­gen sind wich­tig für jun­ge Men­schen – gera­de in die­sen Zeiten!

Unter­stüt­zung für die Gre­mi­en einer Pfar­rei, den Vor­stand einer ver­band­li­chen Orts­grup­pe oder die Lei­tung eines Bil­dungs­hau­ses bei den Über­le­gun­gen, wie die Durch­füh­rung eines Ange­bo­tes mög­lich wer­den kann, bie­ten der Fach­be­reich Jugend­pas­to­ral und BDKJ mit ihren Referenten*innen. Sie kön­nen hel­fen, die jeweils gel­ten­de Rechts­la­ge zu klä­ren und kon­kre­te Gestal­tungs­op­tio­nen zu entwickeln.

Bei Fra­gen wen­den Sie sich ger­ne an:
oder

Wir sind über­zeugt: Die jun­gen Men­schen in unse­ren Ver­bän­den und Gemein­den sind die Anstren­gung wert! Machen wir gemein­sam Jugend(verbands)arbeit wie­der möglich!

Bir­te Prit­zel (BDKJ-Diözesanverband), Mar­tin Rich­ter (Fach­be­reich Jugend­pas­to­ral),  Chris­ti­an Hen­ne­cke (Haupt­ab­tei­lung Pastoral)

Der Auf­ruf als Doku­ment 210608 Gemein­­de-Räu­­me für Jugendarbeit

Aktualisiertes Hygienekonzept & „Landeskinderregelung“

Empfehlungen für ein Hygienekonzept

Unter www.ljr.de/corona fin­det ihr nun die aktua­li­sier­ten Emp­feh­lun­gen für ein Hygie­ne­kon­zept zu Durch­füh­run­gen von Ange­bo­ten der Kin­­der- und Jugend­ar­beit in Nie­der­sa­chen. Grund­la­ge dafür ist die aktu­ell gül­ti­ge Ver­ord­nung vom 10.05.2021. Even­tu­el­le Ände­run­gen an der Ver­ord­nung wer­den lau­fend aktualisiert.

„Landeskinderregelung“ außer Kraft

Durch die aktu­el­le Coro­­na-Ver­­or­d­­nung war es Beher­ber­gungs­be­trie­ben (Hotels, Bil­dungs­stät­ten, Zelt­plät­zen etc.) unter­sagt, Men­schen mit Wohn­sitz außer­halb von Nie­der­sach­sen zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken zu beher­ber­gen. Die­se Regel hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Lüne­burg am 19.05.2021 außer Kraft gesetzt [1].

Damit ist es ab sofort allen Beher­ber­gungs­be­trie­ben wie­der mög­lich, Gäs­te aus ganz Deutsch­land zu emp­fan­gen und zu beher­ber­gen. Alle sons­ti­gen Ein­schrän­kun­gen blei­ben von der Ent­schei­dung unbe­rührt. So ist ein nega­ti­ver Coro­­na-Test bei Anrei­se, sowie zwei wei­te­re im Lau­fe jeder Woche vor­zu­wei­sen. Wei­ter dür­fen max. 60% der Kapa­zi­tät eines Beher­ber­gungs­be­triebs belegt werden.

Soll­te die 7‑Ta­­ge-Inzi­­denz an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen über 100 lie­gen, so wird die Beher­ber­gung zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken im Land­kreis auf­grund des §28b IFSG jedoch wie­der untersagt.

Mund-Nase-Bedeckung bei Angeboten der Jugendarbeit

Trotz zahl­rei­cher wider­sprüch­li­cher Aus­sa­gen von unter­schied­li­chen offi­zi­el­len Stel­len blei­ben wir bei unse­rer aktu­el­len Auf­fas­sung, dass das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­­ckung bei (Tages)Angeboten der Jugend­ar­beit, wie bspw. Grup­pen­stun­den und offe­nen Ange­bo­ten in geschlos­sen Räu­men, in der Regel not­wen­dig ist.

Wir gehen aber davon aus, dass auf „Ver­kehrs­flä­chen“, auf denen der Abstand von mind. 1,5m gewahrt wird, auf das Tra­gen der Mas­ke ver­zich­tet wer­den kann. Wäh­rend der Ange­bo­te sel­ber ist das Tra­gen der Mas­ke hin­ge­gen ver­pflich­tend. Aus­nah­men kann es ggf. geben, wenn auch hier der Min­dest­ab­stand gewahrt wer­den kann.

Für Ange­bo­te außer­halb von Gebäu­den sieht die Ver­ord­nung kei­ne Ver­pflich­tung zum Tra­gen der Mas­ke vor; aller­dings erhöht natür­lich auch drau­ßen das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­­ckung den Schutz aller, ins­be­son­de­re wenn sich die Teilnehmer*innen sehr nahekommen.

[1] https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/vorlaufige-ausservollzugsetzung-der-landeskinderregelung-bei-der-beherbergung-zu-touristischen-zwecken-200497.html 

Und noch eine Bitte: wo ihr anderen helfen könnt – auch privat – helft, aber nicht ohne euch entsprechend zu schützen.

Für Rückfragen stehen wir natürlich jederzeit zur Verfügung.

Passt auf euch auf, alles Gute und herzliche Grüße euer BDKJ-Diözesanvorstand und die Mitarbeiter der Diözesanstelle